
Was ist NIS-2?
Mit der NIS-2-Richtlinie gelten für viele Unternehmen und Organisationen in 18 kritischen Sektoren verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten – auch für viele, die bisher nicht betroffen waren. Viele sind zudem als Lieferanten möglicherweise indirekt betroffen. NIS2 ersetzt die NIS Directive von 2016 und zielt auf ein besseres gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU ab. Im Vergleich zur vorigen NIS Directive erweitert NIS2 stark den Kreis der betroffenen Unternehmen, die Pflichten und die behördliche Aufsicht. Bei Verstößen gegen die NIS2 Directive drohen hohe Geldstrafen.
Was bedeutet NIS?
NIS-Richtlinie steht für „Network and Information Security“-Richtlinie.
NIS-2: Wer ist betroffen?
Die NIS-2-Betroffenheitsprüfung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bietet Ihnen eine erste Orientierung, ob Ihr Unternehmen von der EU-weiten NIS-2-Richtlinie betroffen ist.
Die NIS-2-Richtlinie gilt für folgende Einrichtungen, die ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben:
Öffentliche und private Einrichtungen in 18 Sektoren mit mindestens 50 Beschäftigten oder mindestens 10 Mio. EUR Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme
Einige Sonderfälle unabhängig von ihrer Größe
Was müssen von NIS-2 betroffene Unternehmen und Organisationen tun?

Maßnahmen zum Risikomanagement für Cybersicherheit
(Art. 1 § 30 im NIS2UmsuCG-Entwurf)
Laut NIS2 müssen Sie mindestens die folgenden Cybersecurity-Maßnahmen umsetzen, um die Risiken für die Sicherheit Ihrer Netz- und Informationssysteme zu beherrschen – und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Sie müssen die IT-Systeme und deren physische Umwelt schützen („All-Gefahren-Ansatz“). Wieviel genau angemessen ist, sollten Sie nach einem risikobasierten Ansatz für sich festlegen.
- Policies: Konzepte für Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme
- Vorfallsbewältigung: Erkennung, Analyse, Eindämmung und Reaktion auf Vorfälle
- Business Continuity: Backup-Management und Wiederherstellung, Krisenmanagement
- Supply Chain: Sicherheit in der Lieferkette
- Einkauf: Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung der IT-Systeme, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen
- Wirksamkeit: Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen
- Cyberhygiene, Schulung: Cyberhygiene (z.B. Updates) und Schulungen in Cyber Security
- Kryptografie: Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung
- Personal, Zugriffe, Assets: Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Asset Management
- Authentifizierung: Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung
- Kommunikation: Sichere Sprach-, Video- und Text-Kommunikation, ggf. auch im Notfall

Verantwortung der Geschäftsführung
(Art. 1 § 38 im NIS2UmsuCG-Entwurf)
- muss die Maßnahmen umsetzen und die Umsetzung überwachen
- haftet für Verstöße nach den Regeln des jeweiligen Gesellschaftsrechts
- muss an Schulungen teilnehmen

Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen
(Art. 1 § 32 im NIS2UmsuCG-Entwurf)
Die EU NIS2 Directive schreibt vor, dass erhebliche Sicherheitsvorfälle der nationalen Behörde und gegebenenfalls den Empfängern der eigenen Dienste gemeldet werden müssen. Die Richtlinie sieht diese Fristen vor, um den Vorfall der Behörde zu melden:
- Frühwarnung innerhalb von 24 h ab Kenntnis:
Verdacht, ob der Vorfall auf rechtswidriger oder böswilliger Handlung beruht und ob grenzüberschreitend. - Ausführlicher Bericht innerhalb von 72 h ab Kenntnis:
Erste Bewertung des Sicherheitsvorfalls, inklusive Schweregrad, Auswirkungen und ggf. die Kompromittierungsindikatoren. - Fortschritts-/Abschlussbericht ein Monat nach Meldung:
Ausführliche Beschreibung, Angaben zur Art der Bedrohung, Ursachen, Abhilfemaßnahmen, ggf. die grenzüberschreitenden Auswirkungen.

Registrierung
(Art. 1 § 33-34 im NIS2UmsuCG-Entwurf)
Wenn NIS-2 für Sie gilt, müssen Sie sich bei der nationalen Behörde registrieren – wie genau, wird noch festgelegt und auf der Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht.
Folgende Informationen sind einzureichen:
- Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und soweit einschlägig der Handelsregisternummer
- Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse
- öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern
- relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder soweit einschlägig Branche
- Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringen
- die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- ggf. weitere Informationen je nach Einrichtungsart